Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Juni 2024, Brunnen/Schaffhausen, durchgeführt werde;
- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am
14. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);
- dem Privatkläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Gelegenheit ge- geben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere das ange- rufene Beweismittel zu bezeichnen resp. die schriftliche Bestätigung einzurei- chen (KG-act. 2) und zudem der Privatkläger mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. November 2024 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);
- diese verfahrensleitenden Verfügungen dem Privatkläger am
16. Oktober 2024 zugegangen sind, er aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheits- leistung bis am 4.November 2024 bezahlte, sodass bereits bezüglich Letzterem androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger und Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädi- gung an den Beschuldigten indes entfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. November 2024 BEK 2024 174 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
7. Oktober 2024, SU 2024 7988);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2024 verfügte, dass keine Stra- funtersuchung gegen C.________ betreffend Betrug, 10. Juni 2024 -
20. Juni 2024, Brunnen/Schaffhausen, durchgeführt werde;
- der Privatkläger gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am
14. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte (KG-act.1);
- dem Privatkläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Gelegenheit ge- geben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO zu verbessern, insbesondere das ange- rufene Beweismittel zu bezeichnen resp. die schriftliche Bestätigung einzurei- chen (KG-act. 2) und zudem der Privatkläger mit separater Verfügung gleichen Datums gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 bis 4. November 2024 angehalten wurde unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten werde (KG-act. 3 Ziff. 1 und 2);
- diese verfahrensleitenden Verfügungen dem Privatkläger am
16. Oktober 2024 zugegangen sind, er aber weder innert Rechtsmittelfrist noch bis dato eine verbesserte Beschwerde einreichte noch die verfügte Sicherheits- leistung bis am 4.November 2024 bezahlte, sodass bereits bezüglich Letzterem androhungsgemäss auf die Beschwerde in Anwendung von §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial nicht einzutreten ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger und Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, mangels Aufwands eine Entschädi- gung an den Beschuldigten indes entfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2024 amu